Hausordnung der Oberschule Hanstedt
Getragen von dem Wunsch, das friedliche Zusammenleben der Schülerinnen und Schüler miteinander zu fördern, den höflichen Umgang der Schülerinnen und Schüler mit den Lehrkräften und umgekehrt zu pflegen, den Beschmierungen und Beschädigungen von Einrichtungen unserer Schule Einhalt zu gebieten, Unfälle und Verletzungen zu vermeiden, Konflikte zu verhindern, haben wir unsere Hausordnung erlassen.
Alle, die in der Schule miteinander umgehen, sollten dies in angemessener Art und Weise tun. Als Grundregel für das eigene Verhalten sollte gelten:
Behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest.
Zu einem menschlichen Umgang miteinander gehört, sich freundlich zu begrüßen.
Gespräche sollten in angemessenem Ton geführt werden, wobei es wichtig ist, den anderen ausreden zu lassen und ihm auch aufmerksam zuzuhören.
Es darf niemand gegen seinen Willen angefasst werden. Auch das Eigentum anderer darf nicht ohne Zustimmung des Besitzers genommen werden.
Wenn man – absichtlich oder unabsichtlich – etwas falsch gemacht hat, sollte es selbstverständlich sein, sich dafür zu entschuldigen und zu versuchen, es beim nächsten Mal besser zu machen.
In der Schule müssen sich Schülerinnen und Schüler und auch die Lehrkräfte an festgelegte Regeln halten, um ein rücksichtsvolles Miteinander zu gewährleisten.
1. Allgemeines
1.1. Den Anweisungen der Lehrkräfte, der Hausmeister, der Sekretärin und aller weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist grundsätzlich Folge zu leisten.
1.2. Unfälle, Sachbeschädigungen und körperliche Auseinandersetzungen sind unverzüglich der Aufsicht oder der Schulleitung mitzuteilen.
1.3. Das Schulgelände darf während der Unterrichtszeit grundsätzlich nicht verlassen werden.
1.4. Das Rauchen, das Trinken von Alkohol und die Einnahme von Drogen sind für alle Schülerinnen und Schüler verboten.
1.5. Das Mitbringen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen, Feuerwerkskörpern, Feuerzeugen, E-Zigaretten, E-Shishas, edding-Stiften sowie Spraydosen ist strengstens untersagt.
1.6. Während der Schulzeit (dies schließt Unterrichtszeit, Ausflüge, Klassenfahrten usw. gleichermaßen mit ein) müssen elektronische Spielzeuge, Handys und MP3 Player ausgeschaltet in der Tasche bleiben. Das Tragen von Smartwatch-Uhren mit ausgestatteten Sendeanlagen ist in der Schule verboten. Ausnahme für Handys: Während der 1. und 2. großen Pause sowie der Mittagspause darf das Handy auf dem ge- kennzeichneten, gepflasterten Bereich auf dem Schulhof benutzt werden (Foto-, Video- und Audio- Aufnahmen sind verboten). Bei einem Verstoß gegen diese Regelung muss das Handy im Sekretariat der Schule abgegeben werden und von einem Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Die Jahrgänge 5 bis 10 verlassen in den Pausen die Klassenräume und halten sich auf dem Schulhof, im Forum oder den Pausenräumen 001, 002 und 003 auf.
1.7. Vor dem Sportunterricht warten die Schülerinnen und Schüler bei jedem Wetter im Forum auf den Sportlehrer oder die Sportlehrerin. Nach dem Sportunterricht gehen die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkraft gemeinsam zum Schulgebäude zurück.
2. Verhalten in der Schule
2.1. Im Schulgebäude darf aus Sicherheitsgründen nicht gelaufen werden. Es ist strengstens untersagt, auf die Galerie zu steigen.
2.2. Das Ballspielen im Gebäude ist nicht erlaubt.
2.3. Schülerinnen und Schüler halten sich nicht ohne Grund im Verwaltungstrakt und den Fachraumbereichen auf.
2.4. Jacken werden an die Garderoben im Klassenraum oder an die Garderoben vor den Fachräumen gehängt.
2.5. Jeder Schüler und jede Schülerin darf sein Fach im Klassenraum selbstverantwortlich mit einem eigenen Vorhängeschloss verschließen. Die Schulleitung darf dieses bei Verdacht auf missbräuchliche Nutzung vom Hausmeister öffnen lassen.
2.6. Die Fensterflügel im ersten Stock dürfen nur in Anwesenheit einer Lehrkraft ganz geöffnet werden.
2.7. Die Unterrichtsräume werden von jeder Klasse sauber gehalten, Beschädigungen werden dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin mitgeteilt.
2.8. Ist die Lehrkraft 10 Minuten nach Beginn des Unterrichts nicht in der Klasse, meldet der Klassensprecher oder die Klassensprecherin dies im Sekretariat.
2.9. Nach der jeweils letzten Unterrichtsstunde werden alle Stühle hochgestellt, die Tafel gereinigt, der Klassenraum ausgefegt, gelüftet und abgeschlossen.
2.10. Das Schneeballwerfen ist auf dem Schulgelände verboten, Schnee darf nicht ins Gebäude mitgebracht werden.
3. Fahrräder
3.1. Fahrräder werden in dem Fahrradständer abgestellt – Mofas, Roller, Mopeds auf den dafür gekennzeichneten Flächen auf dem LehrerInnen-Parkplatz.
3.2. Aus Sicherheitsgründen darf auf dem Schulgelände niemand mit Mofa, Fahrrad, Roller, Inline Skates, Skateboard o.ä. fahren.
3.3. Der Aufenthalt an den Fahrradständern ist nur für das Abstellen oder Holen des Rades erlaubt.
4. Fahrschülerinnen und Fahrschüler
Nach dem Schulbesuch fahren die Schülerinnen und Schüler umgehend von der vorgesehenen Bushaltestelle nach Hause. Bei Zuwiderhandlungen muss damit gerechnet werden, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Bei Verstößen gegen diese Regeln entscheidet – je nach Schwere – der Klassenlehrer, die Schulleitung oder die zuständige Konferenz über angemessene Maßnahmen.
Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition
und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen
RdErl. d. MK v. 27. 10. 2021 — 36.3-81 704/03 — — VORIS 22410 —
Bezug: RdErl. v. 6. 8. 2014 (Nds. MBl. S. 543, SVBl. S. 458), geändert durch RdErl. v. 26. 7. 2019 (Nds. MBl. S. 1158, SVBl. S. 518) — VORIS 22410 —
1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des WaffG in der jeweils gel- tenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegen- stände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schuss- waffen.
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegen- stände (z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gas- sprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laserpointer.
3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z. B. Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse bis zu 0,5 Joule oder Spielzeugwaffen). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die auf- grund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i. S. des WaffG verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarz- pulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, Menschen zu verletzen oder für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulas- sen, z. B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Haus- wirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Ver- stoß gegen das Mitbringen der nach diesem RdErl. verbotenen Gegenständen ein Erziehungsmittel oder eine Ordnungsmaß- nahme zur Folge haben kann.
8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule (in der Re- gel erster und fünfter Schuljahrgang sowie beim Eintritt in be- rufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
9. Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.
— Nds. MBl. Nr. 45/2021 S. 1660
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